STATUTEN

Art. 1: Name

Unter dem Namen „Swiss Film Producers‘ Association / Schweizerischer Verband der FilmproduzentInnen / Association Suisse des producteurs de films / Associazione svizzera dei produttori di film (SFP)∗¹ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2: Zweck

Der SFP ist politisch und konfessionell neutral. Er will die fachlichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder fördern, sie einzeln oder gemeinsam vor Behörden, Gerichten und andern Organisationen vertreten sowie den Ausbildungsstand und den Nachwuchs der Mitglieder unterstützen. Er unterstützt seine Mitglieder in der Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.

Art. 3: Sitz

Die Generalversammlung legt den Sitz des SFP fest.

Art. 4: Mitglieder

Der SFP kennt zwei Arten von Mitgliedschaft:

a) Firmenmitgliedschaft b) Einzelmitgliedschaft

Als Firmenmitglied kann jede in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, die gewerbsmässig und als Unternehmerin Eigenproduktionen, insbesondere Spielfilme, lange Dokumentarfilme, Experimentalfilme und AV- Programme herstellt. Das Firmenmitglied, oder bei juristischen Personen dessen fachlicher Leiter, hat sich über einen guten Ruf, genügende fachliche Erfahrung zur Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit, eine genügende finanzielle Grundlage sowie über die Eintragung im Handelsregister auszuweisen. Juristische Personen werden im Verband durch die Fachleiter oder deren Stellvertreter vertreten.

Einzelmitglied kann jede in der Schweiz wohnhafte natürliche Person werden, die vorwiegend in der Produktion audiovisueller Medien tätig ist und sich über genügende fachliche Befähigung ausweist.

Erfüllt der Betrieb, in dem der Bewerber um die Einzelmitgliedschaft tätig ist, die Voraussetzung einer Firmenmitgliedschaft, ohne Firmenmitglied zu sein, ist das Gesuch um eine Einzelmitgliedschaft abzuweisen.

Art. 5: Aufnahme, Austritt, Ausschluss

Wer Mitglied des SFP werden will, richtet ein entsprechendes schriftliches Gesuch mit den notwendigen Unterlagen an den Vorstand. Dieser gibt den Mitgliedern dreissig Tage Gelegenheit, um sich zum Gesuch zu äussern, und entscheidet danach über die Aufnahme.

Wer aus dem SFP austreten will, hat dies schriftlich vier Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand mitzuteilen.

Aus wichtigen Gründen kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten namentlich eine grobe Verletzung der Verbandsinteressen oder die Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages trotz Mahnung binnen drei Monaten nach Fälligkeit.

Der Betroffene kann gegen den Nichtaufnahmebeschluss resp. den Ausschluss binnen dreissig Tagen an die Generalversammlung rekurrieren, die endgültig entscheidet.

Art. 6: Finanzierung

Der SFP bezieht seine Mittel

a) aus den Jahresbeiträgen b) aus den Zusatzbeiträgen c) aus weiteren Quellen

Art. 7: Jahresbeiträge und Zusatzbeiträge

Die Generalversammlung beschliesst über die Höhe der Jahresbeiträge. Diese können nach verschiedenen Kategorien bemessen werden.

Die Zusatzbeiträge werden in Prozenten der dem Mitglied im Vorjahr ausgerichteten Produktionsbeiträge berechnet. Die Generalversammlung beschliesst über die Höhe des Prozentsatzes.

Die Jahresbeiträge und die Zusatzbeiträge werden dreissig Tage nach der Generalversammlung fakturiert und zur Zahlung fällig.

Art. 8: Rechtsabtretung

Mit dem Beitritt zum Verband tritt das Mitglied die von ihm originär oder durch Abtretung erworbenen Vergütungsansprüche für die Verwendung von Darbietungen und Ton- oder Tonbildträgern gemäss den Art. 13, 20, 22, und 35 URG zum Zweck der Rechtswahrnehmung durch die zuständige Verwertungsgesellschaft ab. Die Abtretung bezieht sich auf alle Werke und Tonbildträger, welche das Mitglied bei einer zuständigen Verwertungsgesellschaft zur Rechtswahrnehmung angemeldet hat oder in Zukunft noch anmelden wird oder die es dem Verband separat anmeldet.

Art. 9: Haftung

Für die Verbindlichkeit des SFP haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Art. 10: Intervention

Jedes Mitglied hat das Recht, den Fachverband bei Streitigkeiten mit Mitgliedern oder Dritten um Intervention anzugehen. Es trägt die daraus entstehenden Kosten.
Ist die Streitfrage von allgemeinen Interessen, so kann der Vorstand die Übernahme der Kosten durch die Verbandskasse beschliessen.

Art. 11: Organe

Die Organe des SFP sind

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der Sekretär
d) die Revisoren

Art. 12: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des SFP. Sie findet ordentlich alljährlich innerhalb des ersten Semesters statt.

Die ordentliche Generalversammlung ist sechs Wochen zum voraus anzukündigen. Die Mitglieder haben Gelegenheit, dem Vorstand spätestens einen Monat vor der Generalversammlung schriftlich Traktandenanträge mitzuteilen. Die statutarische Einladung der Generalversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens vierzehn Tage zum voraus.

Art. 13: Wahlen und Abstimmungen

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann zudem ein anderes verhindertes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten.

Wo nichts anderes vermerkt ist, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse und trifft sie ihre Wahlen mit dem absoluten Mehr der anwesenden und vertretenen Mitglieder.

Soll über Geschäfte Beschluss gefasst werden, die nicht ordentlich traktandiert sind, so müssen zwei Drittel der anwesenden und vertretenen Mitglieder mit der Behandlung des Geschäftes einverstanden sein.

Wahlen werden geheim, Abstimmungen offen durchgeführt. Ein Drittel der Anwesenden kann geheime Abstimmung verlangen.

Art. 14: Kompetenzen der Generalversammlung

Die Generalversammlung

• wählt den Präsidenten und die Beisitzer;
• wählt den Sekretär;
• wählt die Revisoren;
• nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung ab und erteilt Décharge an den Vorstand;
• behandelt die übrigen ihr vom Vorstand, von den Statuten oder durch Generalversammlungsbeschluss zugewiesene Geschäfte.

Art. 15: Ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder durch die Revisoren, die davon den Vorstand unterrichtet haben, einberufen werden.

Einladungen zur ausserordentlichen Generalversammlung haben mit eingeschriebenem Brief unter Angabe der Traktanden mindestens vierzehn Tage zum Voraus zu erfolgen.

Art. 16: Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, einem allfälligen Sekretär und mindestens zwei weiteren Beisitzern zusammen.

In den Vorstand kann gewählt werden, wer mindestens seit einem Jahr Mitglied des SFP ist. ∗²

Der Sekretär muss nicht Mitglied des SFP sein.

Es ist darauf zu achten, dass die im SFP zusammengeschlossenen Gruppierungen angemessen im Vorstand vertreten sind.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Art. 17: Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand ist das leitende Organ des SFP. Er führt seine laufenden Geschäfte und vertritt den SFP gegen aussen. In seinen Aufgabenbereich gehören alle Geschäfte, die nicht durch Statuten oder ausdrücklichen Generalversammlungsbeschluss einem andern Verbandsorgan übertragen worden sind.

Der Vorstand konstituiert sich selber: Er kann einen oder mehrere Vizepräsidenten wählen. Er kann Ausschüsse oder Kommissionen ernennen. Er regelt die Zeichnungsberechtigung.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Art. 18: Der Sekretär / die Sekretärin

Wählt die Generalversammlung eine Sekretärin oder einen Sekretär, so hält der Vorstand deren bzw. dessen Rechte und Pflichten in einem Reglement fest.

Art. 19: Revision

Jeweils für die Dauer von zwei Jahren wählt die Generalversammlung eine Revisionsstelle.

Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einem Revisor oder einer juristischen Person. Diese(r) muss nicht Mitglied des Verbandes sein.

Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen des Fachverbandes und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Sie erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

Art. 20: Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 21: Änderung der Statuten

Zur Änderung der Statuten braucht es die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Die Statutenänderung ist ordentlich zu traktandieren, und die einzelnen Abänderungen haben der Einladung zur Generalversammlung beizuliegen.

Art. 22: Auflösung

Die Auflösung des SFP kann von der Generalversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Der Auflösungsantrag ist zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung zu begründen.

Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.

Die Generalversammlung beschliesst über die Verteilung des allenfalls verbleibenden Verbandsvermögens.

Art. 23: Hinweis

Wo weder Gesetz noch Statuten klare Vorschriften enthalten, wird auf die Vernunft verwiesen.

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 21. September 1993 beschlossen und in den Generalversammlungen vom 11. März 1995 und 7. Mai 2009 teilweise revidiert. Sie treten sofort in Kraft.

Bern, den 7. Mai 2009

∗¹ Name beschlossen an der GV vom 11.3.1995 (vorheriger Name: Schweizerischer Verband für Spiel- und Dokumentarfilmproduktionen SDF).

∗² Beschlossen an der GV vom 7.5.2009.

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